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2G-Regel für Sportstätten ab 08.November 2021

Die mit 8. November in Kraft getretene Verschärfung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (Bundesverordnung) bringt einige Auswirkungen auf den Sport mit sich.

Bundesregierung und Landeshauptleute haben beschlossen, die Stufen zwei, drei und vier des Corona-Stufenplans mit 8. November 2021 gleichzeitig in Kraft zu setzen (gültige Verordnung). Eine Maßnahme, die natürlich auch den Sport mit seinen 15.000 Vereinen und rund 2 Millionen Vereinsmitgliedern trifft.

  • Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur noch mit 2G (geimpft, genesen) betreten werden. Tests gelten nicht mehr als Nachweis
  • Zusammenkünfte mit mehr als 25 TeilnehmerInnen nur mehr mit 2G
  • Für Kinder/Jugendliche bis 15 Jahre gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis, in Wien bis 12 Jahre
  • Breitensport: Vor Betreten des Platzes müssen sich alle SpielerInnen elektronisch oder via Liste registrieren. Damit bestätigen sie, dass sie einen 2G-Nachweis mitführen. Die Überprüfungspflicht liegt bei den SpielerInnen
  • Für TrainerInnen und BetreuerInnen, die einen kommerziellen Beruf ausüben und daher ihrer Arbeit nachgehen, gilt weiterhin 3G (2,5G in Wien). Als TrainerInnen und BetreuerInnen gelten Personen mit einer tennisspezifischen Ausbildung und/oder behördlicher Berechtigung
  • Für SpitzensportlerInnen gilt weiterhin 3G (2,5G in Wien). Die Liste der genehmigten SpitzensportlerInnen bleibt unverändert
2G-Regel für Sportstätten ab 08.November 2021
User ImageGerald Wagner, 08. November 2021